Europäischer Gerichthof untersagt Mindestlohnvorgaben bei öffentlichen Aufträgen
Der Europäische Gerichthof hat sich gegen die Möglichkeit ausgesprochen, die Zahlung von Mindestlöhnen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorzuschreiben – zum Bedauern von uns SPD-Europaabgeordneten. Falls die Arbeiten komplett im Ausland erledigt werden, kann etwa der Mindestlohn des Auftraggeber-Landes nicht vorgeschrieben werden, urteilte der EuGH am Donnerstag in Luxemburg.
Dieses Urteil bringt die Arbeitnehmerinnen keinen Schritt weiter. Auch bei der Auftragsvergabe an Subunternehmer im Ausland müssen die Menschen dort selbstverständlich angemessen bezahlt werden, das heißt mindestens nach dem dort jeweils geltenden Mindestlohn.
Der Europäische Gerichtshof darf sozialpolitische Ziele nicht als unvereinbar mit den wirtschaftlichen Grundfreiheiten auslegen. Wenn soziale Vorgaben in einer Ausschreibung gemacht werden, müssen diese auch in der Unternehmerkette bis zum letzten Subunternehmer eingehalten werden. Die Richter müssen dafür sorgen, dass es keine Schlupflöcher für die Umgehung solcher Vorschriften gibt. Eine Umgehung der nationalen Regeln darf nicht auf europäischer Ebene befürwortet werden.
Sozialdumping und die Ausbreitung von Subunternehmertum dürfen nicht auch noch mit dem Geld der Steuerzahler finanziert werden. Der Arbeitnehmerschutz rechtfertigt unserer Meinung nach in solchen Fällen eine partielle Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Dabei geht es nicht um einen einheitlichen europäischen Mindestlohn – der könnte Wirtschaftskraft kosten – sondern darum, dass der Mindestlohn des jeweiligen Landes verpflichtend gelten muss.
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