Dienstag, 15. September 2015

EuGH-Urteil bestätigt die Kontrollmechanismen des deutschen Sozialsystems

Klare Gesetze regeln das Grundrecht der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Frage, wann EU-Zuwanderern Sozialleistungen verweigert werden dürfen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in einem Grundsatzurteil klargestellt. Das EuGH-Urteil hat die Kontrollmechanismen des deutschen Sozialsystems und das Grundrecht der Arbeitnehmerfreizügigkeit bestätigt.

Anti-Europäern und Populisten nimmt das Urteil den Wind aus den Segeln. Der vermeintliche Ansturm auf die Sozialsysteme in Europa ist eine haltlose Behauptung. Unabhängig von diesem Einzelfall, auf den sich das Urteil bezieht, wird in der öffentlichen Debatte oft vergessen, dass sich ein Großteil der Einwanderer aus anderen Mitgliedstaaten aktiv um eine Anstellung bemüht. Arbeitgeber nutzen ihre Notsituation dabei mit Blick auf Bezahlung und Arbeitsbedingungen oft aus.

Nach deutschen Rechtsvorschriften können Ausländer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, kein Arbeitslosengeld II beanspruchen. Das Bundessozialgericht hat einen Fall aus Berlin-Neukölln zu entscheiden und fragte den Gerichtshof, ob dieser Ausschluss mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH urteilte, dass Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche in einen Mitgliedstaat begeben, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, vom Bezug bestimmter Sozialleistungen ausgeschlossen werden dürfen.
Innerhalb der Europäischen Union gibt es bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit klare Regeln, die sich mit den gesetzlichen Vorgaben der Mitgliedsstaaten decken. Das bietet Sicherheit und Orientierung für Kommunen, die vor ähnlich speziellen Fällen stehen. Klar ist nun, dass Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht zu Sozialmissbrauch führt.

Meine Pressemitteilung zum EuGH-Urteil findet ihr wie immer auch auf der Homepage der Europa-SPD: http://ift.tt/1LvPpBD

http://ift.tt/eA8V8J

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