Donnerstag, 20. November 2014

EU setzt Mindeststandards beim Arbeitnehmerschutz


Leiharbeit darf laut Generalstaatsanwalt nur zur Deckung vorübergehenden Bedarfes benutzt werden


Der zuständige Generalstaatsanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat am Donnerstag seine Auffassung zu einem EuGH-Urteil zur Leiharbeit veröffentlicht.


Die Anklage der finnischen Transportgewerkschaft bezieht sich auf die Frage, ob die Europäische Richtlinie zu Leiharbeit in Einklang mit dem finnischen Tarifvertrag steht. Dieser verbietet Leiharbeit, wenn LeiharbeiternehmerInnen über einen längeren Zeitraum Arbeiten von festangestellten ArbeitnehmerInnen übernehmen. Laut Generalstaatsanwalt steht diese finnische Regelung im Einklang mit der Europäischen Richtlinie. Leiharbeit darf demnach nur zu Deckung vorübergehenden Bedarfes genutzt werden darf.


“In den meisten Fällen folgt der Europäische Gerichtshof der Auffassung des Generalstaatsanwaltes. Zudem wäre das Urteil eine zentrale, erste Auslegung der Richtlinie zu Gunsten des europaweiten Arbeitnehmerschutzes”, begrüßt Jutta STEINRUCK, sozial- und beschäftigungspolitische Sprecherin der sozialdemokratischen Fraktion, die Entscheidung. “Dann wäre das Urteil ein erster Schritt zur Abschaffung des Missbrauchs von Leiharbeit. Dauerarbeitsplätze dürfen auf keinen Fall von Leiharbeitnehmern ersetzt werden”, so die SPD-Europaabgeordnete.


Hintergrund: Die Richtlinie zur Leiharbeit ist seit 2008 in Kraft und setzt Mindeststandards beim Arbeitnehmerschutz von Leiharbeitern. Die Europäische Kommission hat am Donnerstag, 20.11.2014, einen Umsetzungsbericht vor dem Beschäftigungsausschuss vorgelegt, indem sie darauf hinweist, dass der Artikel zur Einschränkung und Verbot von Leiharbeit Probleme bei der Umsetzung bietet. Daher könnte dieses EuGH-Urteil einen Präzedenzfall schaffen.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen