Dienstag, 17. März 2015

Europäischer Gerichtshof entscheidet zu Gunsten des ArbeitnehmerInnenschutzes


Erstmals hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil zur EU-Leiharbeitsrichtlinie gefällt – und das zu Gunsten der europäischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit ihrem Urteil stellen die obersten EU-Richter klar, dass Leiharbeit nur zur vorübergehenden Deckung des Beschäftigungsbedarfs eingesetzt werden kann, etwa um Auftragsspitzen abzufedern. Das Urteil macht für mich unmissverständlich klar, dass Leiharbeit keine Dauerarbeitsplätze ersetzen darf. Der Richterspruch ist ein erster und wichtiger Schritt, den grassierenden Missbrauch von Leiharbeit auf europäischer Ebene abzuschaffen.


Der EuGH hatte über eine Frage der finnischen Transportgewerkschaft zu entscheiden, die wissen wollte, ob die EU-Richtlinie zu Leiharbeit in Einklang mit dem finnischen Tarifvertrag steht. Dieser verbietet Leiharbeit, wenn Leiharbeitsbeschäftigte über einen längeren Zeitraum Aufgaben von festangestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern übernehmen. Der EuGH bestätigte nun die finnische Tarifregelung. Dass die obersten EU-Richter in ihrem Urteil dem Schlussantrag des Generalanwalts nicht vollständig gefolgt sind, ist zudem ein Erfolg für die Tarifautonomie. Der Generalanwalt Maciej Szpunar hatte in seinem Schlussantrag von November vergangenen Jahres sinngemäß gefordert, dass Tarifverträge für Leiharbeitsverhältnisse die wirtschaftliche Freiheit nicht einschränken dürfen. Hätte der EuGH diesen Standpunkt bestätigt, hätten Tarifverträge künftig diesbezüglich gerichtlich geprüft werden müssen.


Ich freue mich, dass die Richter in ihrem Urteil nicht auf die binnenmarktpolitischen Prioritäten eingegangen sind, so wie es der Generalanwalt getan hat. Bei der Leiharbeitsrichtlinie handelt es sich schließlich um eine Sozialrichtlinie, weshalb wirtschaftliche Interessen hier nicht im Vordergrund stehen dürfen. Das ist ein gutes Signal für die Stärkung des Sozialen Dialoges in Europa.


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