Dienstag, 10. Dezember 2013

Arbeitnehmerrrechte bei Betriebsrenten stärken


Abgeordnete stimmen für einfachere Übertragbarkeit der Altersvorsorge innerhalb Europas


Der Beschäftigungsausschuss des Europaparlaments hat am Montagabend in Straßburg beschlossen, dass die Übertragbarkeit von betrieblichen Rentenansprüchen in Europa grenzüberschreitend harmonisiert werden soll.


“Arbeitnehmer, die sich eine betriebliche Altersvorsorge angespart haben müssen diese auch zum nächsten Arbeitgeber mitnehmen können“, begrüßt Jutta STEINRUCK, Beschäftigungsexpertin der SPD-Europa-Abgeordneten, die Annahme der Richtlinie. „Arbeitsplatzwechsel sind heute keine Ausnahme mehr. Die wenigsten Menschen bleiben dreißig, vierzig Jahre lang beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und auch Arbeitswechsel über Grenzen hinweg sind keine Ausnahme. Gerade in der Krise müssen viele Menschen grenzüberschreitend nach neuen Möglichkeiten der Beschäftigung suchen. Dadurch darf ihnen kein Nachteil entstehen. Deshalb war es höchste Zeit, die Bestimmungen zu betrieblichen Rentenansprüchen zu modernisieren.”


Die bestehenden Rentenstrukturen der Mitgliedstaaten werden durch das neue Gesetz zwar nicht berührt, aber es gebe in Zukunft harmonisierte Mindestbedingungen für den Erwerb und die Mitnahme der Zusatzrentenansprüche: So gelte zukünftig ein Mindestalter für den Erwerb von Zusatzrentenansprüchen von 21 Jahren. Nach diesem Eintrittsalter folge für den Arbeitnehmer eine Anwartschaft von nun maximal drei Jahren, um für das gesammelte Kapital ein Mitnahmerecht zu erhalten. Die Regelung stellt in vielen Mitgliedstaaten eine Verkürzung dieser Anwartschaft dar.


Als besonders begrüßenswert wertet Jutta STEINRUCK die Regelung, dass die Modalitäten bei einer eventuellen Auszahlung von Zusatzrentenansprüchen in Absprache mit dem Arbeitnehmer festgelegt werden. Einen Nachteil sieht die Sozialdemokratin in der Tatsache, dass die Richtlinie sich lediglich auf grenzüberschreitende Beschäftigungsverhältnisse bezieht: “Damit werden Arbeitnehmer benachteiligt, die innerhalb eines Mitgliedslandes mobil sind. Wenn jemand von München nach Berlin zieht müssen ihm die gleichen Rechte zustehen, wie jemandem der von München nach Paris oder Wien zieht. Alles andere ist Diskriminierung von Arbeitnehmern. Die Mitgliedstaaten stehen daher jetzt in der Pflicht, auf nationaler Ebene gleiche Bedingungen zu schaffen.” 


Im Plenum des Europäischen Parlamentes wird voraussichtlich im April 2014 über die Richtlinie abgestimmt.


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