Binnenmarktausschuss verabschiedet Bericht zur Zahlungsverzugsrichtlinie
Mit einer klaren Mehrheit hat der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz heute den Bericht der SPD-Europaabgeordneten Barbara WEILER zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr angenommen. "Mit den vorgenommenen Änderungen vereint die Richtlinie neue Regeln zur Verbesserung der Zahlungsmoral mit der Flexibilität, situationsabhängige Zahlungsfristen zu vereinbaren", zeigte sich die Sozialdemokratin zufrieden.
Insbesondere um einen Kompromiss, der kleine und mittlere Unternehmen mit Liquiditätsschwierigkeiten wirksam entlasten soll, wurde hart zwischen den Fraktionen verhandelt. EVP-Fraktion und Liberale hatten lange darauf gedrungen, strikte Zahlungsfristen auch zwischen privaten Unternehmen festzulegen. Dies ist nun vom Tisch. "Ich freue mich, dass wir uns darauf einigen konnten, dass die Vertragsfreiheit zwischen Geschäftspartnern nicht unnötig aufgeweicht wird", erklärte Barbara WEILER.
Erfreut zeigte sich die Binnenmarktexpertin darüber, dass sich die Ausschussmitglieder auf gleiche Zahlungsbedingungen für private und öffentliche Hospitäler einigen konnten. "Es war mir ein besonderes Anliegen, dass sowohl für öffentliche als auch private Krankenhäuser gleiche Bedingungen gelten, damit niemand durch strengere Zahlungsfristen benachteiligt wird."
Dagegen bedauert Barbara WEILER, dass es nicht gelungen ist, die Aufgaben der Daseinsvorsorge in die Regelung für öffentliche Stellen einzubeziehen.
Das Parlament wird voraussichtlich im Juni über die Richtlinie abstimmen.
Hintergrundinformation:
Der nun ausgearbeitete Kompromiss sieht unter anderem den Wegfall der Fünf-Prozent-Sanktion bei Zahlungsverzug öffentlicher Auftraggeber vor. Auf die siebenprozentigen Verzugszinsen bei öffentlichen Einrichtungen und privaten Unternehmen sollen künftig zwei Prozent aufgeschlagen werden. Außerdem ist ein pauschaler Betrag von 40 Euro als Erstattung für Beitreibungskosten vorgesehen. Bei öffentlichen Auftraggebern sieht der Bericht eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vor; in begründeten Fällen ist eine Verlängerung auf 60 Tage möglich. Für Unternehmen gilt grundsätzlich ebenfalls eine Frist von 30 Tagen, die vertraglich auf bis zu 60 Tage ausgeweitet werden kann. Wird dadurch keine Vertragspartei grob benachteiligt, kann ein längerer Zeitraum vereinbart werden. Ferner spricht sich der Bericht für die Einführung einer Prüffrist von
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