Dienstag, 5. Juli 2011

Fluggastdatenabkommen – Zweifel am Datenschutz bleiben bestehen


Aufgrund der Unzufriedenheit vieler Europaparlamentarier mit den laufenden Verhandlungen zu den Abkommen über die Weitergabe von Fluggastdaten an die USA und Australien, hat das Europäische Parlament die EU-Kommission am Montag aufgefordert, Stellung im Straßburger Plenum zu nehmen.


Leider blieb die Kommission wieder einmal wage, ohne klare Auskünfte zu geben. Unsere Bedenken hinsichtlich der Abkommenstexte, insbesondere mit den USA, bleiben bestehen. Zwar kündigte EU-Kommissarin Cecilia Malmström an, auf die in den juristischen Gutachten aufgeführten Kritikpunkte einzugehen und Änderungen vorzunehmen. Sie gab allerdings keine klare Auskunft darüber, in welchem Umfang und Art das erfolgen soll. Im Gegensatz dazu haben die Europaabgeordneten konkrete Forderungen:


Wir fordern die Kommission auf, an den Verhandlungstisch mit den USA zurückzukehren, um gravierende Mängel am Abkommenstext zu beheben. Hierzu zählen die mit bis zu 15 Jahren weiterhin zu langen Speicherfristen der Daten und das Fehlen einer unabhängigen Aufsicht zur Datenschutzkontrolle. Zudem muss der Zweck der Datenübermittlung klar auf die Bekämpfung des Terrorismus und der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität begrenzt sein. Da bereits andere Staaten wie Katar und Südkorea ihr Interesse an einem PNR-Abkommen mit der EU bekundet haben, fordern wir SPD-Europaabgeordneten ein einheitliches EU-Modell als Grundlage für weitere Fluggastdaten-Abkommen. Ausschlaggebend hierfür müssen europäische Datenschutzstandards, angemessene Klagemöglichkeiten für Betroffene und strikte Regeln für die Weitergabe von Daten an Dritte sein. Die Persönlichkeitsrechte europäischer Bürgerinnen und Bürger müssen geschützt bleiben. Im Kampf gegen den Terrorismus müssen wir sicherstellen, dass der Umfang der Datensammlung verhältnismäßig und auf das Notwendigste begrenzt ist. Es darf daher nicht sein, dass der Anwendungsbereich der Abkommen so weit gefasst ist, dass fast jeder Grund als Rechtfertigung für die Sammlung von Fluggastdaten herhalten kann.


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