Dienstag, 13. Dezember 2011

Gewaltopfer grenzüberschreitend in ihren Rechten gestärkt


Der Schutz vor jeglicher Gewalt, sei sie körperlich oder psychisch, ist ein Recht aller Unionsbürger, ob sie sich nun in ihrem Heimatland oder in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Ich freue mich dass das Plenum des Europäischen Parlaments heute in zweiter Lesung mit großer Mehrheit eine EU-Richtlinie zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Schutzanordnungen in Strafsachen angenommen hat. 


Mit der neuen Richtlinie werden diese Schutzanordnungen nun EU-weit anerkannt, ohne dass die Opfer ein erneutes Verfahren anstrengen müssen, wenn sie, beispielsweise aus beruflichen Gründen oder um den Wohnort zu wechseln, eine Grenze überqueren. Bisher galt dieser Schutz nur in dem Mitgliedstaat, in dem die Schutzanordnung ausgestellt wurde. Es handelt sich hier etwa um das Verbot für einen gewalttätigen Ehepartner, sein Opfer erneut zu verfolgen und zu bedrohen.


Uns Sozialdemokraten geht es vor allem darum, Opfern von Straftaten wie Stalking oder häuslicher Gewalt – also zumeist Frauen und Kindern – das Recht zu garantieren, sich in allen Mitgliedstaaten der Union frei und ohne Angst bewegen zu können.



Dem Parlament ist es in den Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission gelungen, ein Recht auf Befreiung von zusätzlichen Kosten für die Opfer sowie die Verpflichtung zur Durchführung von Informationskampagnen und Bildungsprogrammen in die Richtlinie zu integrieren. Als zentrale Punkte konnten wir zudem das Recht auf Information der Opfer sowie die Möglichkeit, die Verweigerung einer Europäischen Schutzanordnung anzufechten, durchsetzen. Mit dieser EU-Richtlinie leisten wir einen wichtigen Beitrag zur Vollendung eines gemeinsamen Rechtsraums, in dem wir dem Opferschutz oberste Priorität einräumen.


Hintergrund:


Die Richtlinie geht auf einen Initiativvorschlag von zwölf Mitgliedstaaten vom März 2010 zurück. Die Kommission hat im Mai 2011 einen Vorschlag vorgelegt, der auch die grenzüberschreitende Anerkennung von Schutzanordnungen im Zivilrecht regeln soll.


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