Mittwoch, 21. Dezember 2011

Licht und Schatten für Erbringer von Daseinsvorsorge


Europäische Kommission stellt neue EU-Beihilfevorschriften für öffentliche Dienstleistungen vor


Deutliche, aber nicht weit genug gehende Erleichterungen für die Erbringer von Daseinsvorsorge und lokale Behörden: Die neuen Regelungen bleiben in einigen Punkten hinter den Forderungen des Europäischen Parlaments zurück. Das ist meine erste Einschätzung zu den am Dienstag von der Europäischen Kommission verabschiedeten EU-Beihilfevorschriften für öffentliche Dienstleistungen.


Positiv zu bewerten ist die vom Europäischen Parlament geforderte und im Kommissions­vorschlag aufgenommene Befreiung sozialer Dienstleistungen von der Meldepflicht. Bisher waren lediglich der soziale Wohnungsbau und Krankenhäuser davon ausgenommen. Endlich wird der Besonderheit sozialer Dienstleistungen auch in den Regelungen mehr Rechnung getragen. Es wurde Zeit, dass soziale Dienste wie etwa Gesundheitsdienste, Langzeitpflege und Kinderbetreuung von der Meldepflicht ausgenommen werden.


Auch sieht der überarbeitete Entwurf eine generelle Ausnahme von den Beihilfevorschriften für staatliche Ausgleichszahlungen bis zu einer Höhe von 500.000 Euro im Zeitraum von drei Jahren vor. Im Vergleich zu den ersten Entwürfen bedeutet das eine Erhöhung der Schwellenwerte, was der Forderung des EU-Parlaments entspricht, aber noch nicht weit genug geht. Denn

gleichzeitig wird der allgemeine Schwellenwert zur Befreiung von der Pflicht, eine staatliche Beihilfe vorab bei der Kommission anzumelden und genehmigen zu lassen (Notifizierungspflicht), jedoch von 30 auf 15 Millionen Euro halbiert. Die Kommission hat hier eine große Chance vertan, wirklich für Verwaltungsentlastung zu sorgen. Diese Regelung wird stattdessen zu noch

mehr Bürokratie führen.


Dass die EU-Kommission an der Einführung von Effizienzkriterien bei der Daseinsvorsorge als Bedingung für die Vereinbarkeit mit EU-Wettbewerbsregeln festhält, lehne ich, als eine Kompetenzüberschreitung seitens der Europäischen Kommission strikt

ab: Unsere Botschaft war in diesem Punkt unmissverständlich. Hier überschreitet die Kommission ihren Zuständigkeitsbereich. Denn die Festlegung der wirtschaftlichen Bedingungen obliegt allein den Mitgliedstaaten und kann auf EU-Ebene allenfalls unter Mitwirkung des Europäischen Parlaments geregelt werden.


Die Europäische Kommission ist ihrem eigenen Anspruch, verhältnismäßigere, einfachere und klarere Beihilfevorschriften für öffentliche Dienstleistungen zu schaffen, mit dem verabschiedeten Paket nur teilweise gerecht geworden. Jetzt bleibt abzuwarten, ob die im Frühjahr endgültig verabschiedete, detaillierte Ausnahmeregelung für lokale Dienstleistungen zu einer deutlicheren Entlastung für die Erbringer von öffentlichen Dienstleistungen und lokalen Behörden wird. Rein lokale Dienstleistungen haben keine Auswirkung auf den Binnenmarkt und gehören deshalb von den Beihilfevorschriften ausgenommen. Alles andere wäre nicht verhältnismäßig und inakzeptabel.


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