Samstag, 10. Dezember 2011

Nächste Woche im Europaparlament: Recht auf Belehrung in Strafverfahren


Debatte Montag, 12.12.2011 ca. 17.00 Uhr, Abstimmung Dienstag, 13.12.2011 ab 12.00 Uhr

Hintergrund:

Anfang November 2011 einigten sich Vertreter aus dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und der Kommission in informellen Trilogverhandlungen auf eine neue Richtlinie zum Recht auf Belehrung in Strafverfahren. Die Gesetzesinitiative ist der zweite Schritt eines umfassenden Pakets legislativer Maßnahmen der Kommission, das ein Mindestmaß an Verfahrensrechten in Strafverfahren in der EU gewährleisten soll. Die neue Richtlinie sieht vor, dass Polizeibeamte und Staatsanwälte festgenommene Personen in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte schriftlich belehren müssen. Diese umfassen neben Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen insbesondere eine Belehrung über den Tatvorwurf, Rechtsbeistand und das Recht, nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden.

EP-Position:

Der Innenausschuss bestätigte Ende November das erzielte Trilog-Ergebnis zum Bericht der SPD-Europaabgeordneten. Das Europäische Parlament konnte bei den Verhand­lungen eine Ausweitung der konkreten Rechte durchsetzen, über die der Verdächtige oder Beschuldigte belehrt werden soll. So ist es den Abgeordneten gelungen die im Kommissions­vorschlag fehlenden Rechte auf medizinische Versorgung, Aussageverweigerung und auf Kontaktaufnahme zu Angehörigen bei der Festnahme erfolgreich in die Richtlinie zu integrieren.

SPD-Position:

Nur wer seine Verfahrensrechte kennt, kann sie auch umfassend ausüben. Ein faires Verfahren setzt voraus, dass der Beschuldigte sich seiner Rechte bewusst ist und weiß, was ihm vorgeworfen wird. Eine Missachtung dieser Verfahrensrechte gefährdet die Fairness des Strafverfahrens und führt zu Fehlurteilen. Daher sind die Sozialdemokraten der Auffassung, dass Verdächtigte und Beschuldigte zum frühstmöglichen Zeitpunkt über ihre Rechte belehrt werden müssen. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass sie uneingeschränkt Zugang zu Informationen erhalten. Der Beschuldigte darf nicht zum Objekt des Strafverfahrens gemacht werden; er muss angemessen am Verfahren mitwirken können.

Das Plenum wird dem Bericht voraussichtlich mit großer Mehrheit zustimmen.


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